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BGH-Urteil Juli 2026: Klimaanlage in der Eigentumswohnung – Ihr Anspruch (V ZR 162/25)

17. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit · Thermohelden

Balkon einer Eigentumswohnung mit Split-Außengerät, dazu ein Paragrafenzeichen als Symbol für das WEG-Recht

Wer in einer Eigentumswohnung lebt und über eine Split-Klimaanlage nachdenkt, stand bisher oft vor derselben Hürde: Die Eigentümergemeinschaft muss zustimmen – und lehnt nicht selten ab, häufig mit Verweis auf möglichen Lärm. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2026 (Aktenzeichen V ZR 162/25) stärkt hier die Position der einzelnen Eigentümer deutlich. Wir fassen zusammen, was der BGH entschieden hat und was daraus für Sie folgt.

Worum ging es in dem Fall?

Wohnungseigentümer hatten in der Eigentümerversammlung beantragt, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren zu dürfen. Die Gemeinschaft lehnte den Antrag ab. Daraufhin erhoben die Eigentümer eine sogenannte Beschlussersetzungsklage – sie ließen die verweigerte Zustimmung also gerichtlich ersetzen. Das Landgericht gab ihnen recht, und der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Wie hat der BGH entschieden?

Zugunsten der Wohnungseigentümer. Nach der Entscheidung haben sie einen Anspruch auf Gestattung des Klimaanlagen-Einbaus, sofern dadurch keine erheblichen Beeinträchtigungen der anderen Eigentümer entstehen. Grundlage ist § 20 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG): Danach kann ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, „wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind“.

Was bedeutet das konkret für Sie als Eigentümer?

  • Sie haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Installation gestattet wird – die Gemeinschaft kann nicht mehr pauschal mit „zu laut“ ablehnen.
  • Verweigert die Eigentümerversammlung die Zustimmung dennoch, kann der fehlende Gestattungsbeschluss über eine Beschlussersetzungsklage gerichtlich ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).
  • Der Anspruch ist nicht grenzenlos: Steht eine erhebliche, über das Übliche hinausgehende Beeinträchtigung anderer Eigentümer fest, entfällt er.
  • Die Gemeinschaft darf weiterhin Nutzungsregelungen in der Hausordnung treffen – etwa zu Betriebszeiten –, und bei tatsächlichen späteren Lärmstörungen können betroffene Eigentümer Abwehransprüche geltend machen.

Gilt das auch für Mieter?

Nein – dieses Urteil betrifft ausdrücklich Wohnungseigentümer und das Verhältnis innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Wer zur Miete wohnt, braucht weiterhin die Zustimmung des Vermieters, weil Kernbohrung und Außengerät bauliche Veränderungen am Mietobjekt sind. Wie eine Anfrage aussieht, zu der Vermieter Ja sagen, zeigt unser Ratgeber zur Klimaanlage in der Mietwohnung. Für Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, kann das Urteil die Abstimmung mit der Gemeinschaft dagegen erleichtern.

Der beste Weg zur Zustimmung: eine Montage, die gar nicht erst stört

Das Urteil dreht sich im Kern um eine Frage: Führt die Anlage zu erheblichen Beeinträchtigungen – oder nicht? Genau hier entscheidet die Ausführung. Ein Außengerät, das mit Abstand zu den Fenstern der Nachbarn, auf schwingungsgedämpfter Konsole und mit leisem Nachtbetrieb geplant wird, erzeugt im Alltag kaum wahrnehmbare Immissionen. Das nimmt Einwänden von vornherein den Boden und stützt Ihren Anspruch.

  • Durchdachte Platzierung des Außengeräts – Abstand zu Nachbarfenstern und Aufenthaltsbereichen (siehe auch unsere Hinweise zur Lautstärke im Schlafzimmer).
  • Leise Markengeräte mit niedrigen dB(A)-Werten und schallreduziertem Nachtbetrieb.
  • Saubere, schwingungsentkoppelte Befestigung und dokumentierte Inbetriebnahme (siehe Montage-Ablauf).
  • Auf Wunsch stellen wir technische Unterlagen und Schallwerte bereit, die Sie Ihrer Eigentümergemeinschaft vorlegen können.

Häufige Fragen dazu

Nach dem BGH-Urteil vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25) haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung, sofern keine erheblichen Beeinträchtigungen der anderen Eigentümer entstehen. Die Eigentümergemeinschaft kann die Installation nicht mehr allein mit der Sorge vor Lärm verweigern.

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