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R32-Verbot ab 2027? Was die F-Gase-Verordnung wirklich bedeutet

8. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · Thermohelden

Manometer und Kältemittelflasche mit der Aufschrift R32 vor kühlem blauem Hintergrund

R32-Verbot ab 2027? Was die F-Gase-Verordnung wirklich bedeutet

Wer sich gerade mit einer Split-Klimaanlage beschäftigt, stößt früher oder später auf eine beunruhigende Behauptung: Ab 2027 seien Geräte mit dem Kältemittel R32 verboten, wer jetzt kaufe, investiere in eine Sackgasse. Diese Aussage ist in dieser Form schlicht falsch. Sie beruht auf einer Verwechslung zweier Fristen in der EU-Verordnung. Schauen wir uns an, was tatsächlich gilt.

Woher das Gerücht kommt

Hintergrund ist die europäische F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Sie senkt die verfügbaren Mengen teilfluorierter Kältemittel schrittweise ab und verbietet gestaffelt das Inverkehrbringen bestimmter Neugeräte. In der Verordnung stehen mehrere Stichtage nebeneinander (2025, 2027, 2029, 2033), und genau hier entsteht die Verwirrung: Die 2027er-Frist betrifft Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen, also Heizungsanlagen. Split-Klimaanlagen (Luft-Luft-Geräte) sind davon nicht erfasst.

Die Fristen im Überblick

  • Seit 1. Januar 2025: Neue Single-Split-Geräte mit weniger als 3 kg Kältemittel dürfen nur noch mit Kältemitteln unter einem GWP-Wert von 750 in Verkehr gebracht werden. Das betrifft das ältere R410A (GWP ca. 2.088). R32 liegt mit einem GWP von ca. 675 darunter und bleibt zulässig.
  • Ab 1. Januar 2027: Verbot für neue Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen bis 12 kW mit Kältemitteln ab GWP 150. Das ist die Frist, die fälschlich auf Klimaanlagen bezogen wird. Sie gilt für Heizsysteme, nicht für Split-Klimageräte.
  • Ab 1. Januar 2029: Erst ab diesem Datum dürfen neue Luft-Luft-Split-Klimaanlagen bis 12 kW mit Kältemitteln ab GWP 150 (also auch R32) nicht mehr neu in den EU-Markt eingeführt werden.
  • Ab 1. Januar 2035: Splitsysteme bis 12 kW mit fluorierten Treibhausgasen generell, unabhängig vom GWP-Wert. Bis dahin bleiben Kältemittel unter GWP 150 auch in Neugeräten zulässig.
  • Bestandsanlagen: Für bereits installierte Anlagen gibt es kein Stilllegungsdatum. Weiterbetrieb, Wartung und Reparatur bleiben zulässig.

Wer das nicht glauben mag, und Skepsis ist bei diesem Thema berechtigt, kann es direkt nachlesen: Die Fristen stehen in Anhang IV Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573 (im PDF des Amtsblatts auf Seite 56). Buchstabe b nennt Luft-Wasser-Splitsysteme mit der Frist 1. Januar 2027, Buchstabe c Luft-Luft-Splitsysteme mit der Frist 1. Januar 2029. Genau diese eine Zeile Unterschied ist der Kern des ganzen Missverständnisses.

Zeitleiste mit den F-Gase-Stichtagen 2025, 2027 und 2029 und ihrer jeweiligen Bedeutung
Die Fristen im Zeitverlauf: 2027 betrifft Heizungs-Wärmepumpen, Split-Klimageräte erst ab 2029.

Was „Inverkehrbringen“ bedeutet und warum das wichtig ist

Die Verbote der Verordnung beziehen sich auf das erstmalige Bereitstellen eines Geräts auf dem EU-Markt, nicht auf Verkauf, Einbau oder Betrieb danach. Ein Gerät, das vor einem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, darf auch nach dem Stichtag verkauft und montiert werden. Für Sie als Käufer heißt das: Selbst um den Jahreswechsel 2028/2029 herum entsteht kein plötzlicher Bruch, und Ihre Anlage läuft danach so lange, wie sie technisch durchhält.

Was bedeutet GWP eigentlich?

Fast alle Fristen der Verordnung knüpfen an den GWP-Wert an, deshalb lohnt es, den Begriff zu verstehen. GWP steht für Global Warming Potential, das Treibhauspotenzial eines Stoffs im Vergleich zu Kohlendioxid, dessen GWP als 1 festgelegt ist. Ein Kältemittel mit GWP 675 wirkt also, wenn es in die Atmosphäre gelangt, rund 675-mal so stark wie dieselbe Menge CO₂. Die Verordnung will diese Wirkung Schritt für Schritt senken und begrenzt deshalb Kältemittel mit hohem GWP zuerst. In der Praxis heißt das: R410A mit einem GWP um 2.088 wird als Erstes verdrängt, das modernere R32 mit rund 675 bleibt deutlich länger zulässig, und der Blick geht zunehmend zu natürlichen Kältemitteln mit sehr niedrigem GWP.

Lohnt sich der Kauf einer R32-Anlage jetzt noch?

Ja. R32 ist der aktuelle Standard nahezu aller Markenhersteller, die Geräte sind ausgereift, effizient und die Ersatzteil- wie Kältemittelversorgung ist auf Jahre gesichert. Die Mengenbegrenzung der Verordnung zielt vor allem auf Neugeräte, nicht auf die Wartung des Bestands. Parallel bringen die Hersteller erste Geräte mit dem natürlichen Kältemittel R290 (Propan, GWP 3) auf den Markt. Wer möchte, kann darauf warten. Einen sachlichen Grund, eine heute benötigte Kühlung aufzuschieben, gibt es aber nicht.

R32 oder R290: der Blick nach vorn

R290 ist Propan, ein natürliches Kältemittel mit einem GWP von lediglich 3, und gilt vielen als das Kältemittel der nächsten Generation. Der Vorteil liegt auf der Hand: Selbst wenn es entweicht, ist die Klimawirkung minimal, und keine künftige Verschärfung der Verordnung wird es einschränken. Der Preis dafür ist die höhere Brennbarkeit, weshalb für Planung, Leitungsführung und Montage eigene Sicherheitsanforderungen gelten und die Geräte technisch anders aufgebaut sind. Für den Großteil der heute nachgefragten Wohnraum-Splits ist R32 nach wie vor die ausgereifte, breit verfügbare Wahl, R290 die zukunftssichere Option, die gerade in den Markt wächst. Beide sind sinnvolle Entscheidungen, welche im Einzelfall passt, hängt von Gerät, Aufstellsituation und Verfügbarkeit ab.

Und ältere Anlagen mit R410A?

Viele Bestandsanlagen laufen noch mit dem älteren R410A, das seit 2025 in neuen Kleingeräten nicht mehr eingesetzt werden darf. Für diese vorhandenen Anlagen ändert sich im Alltag nichts: Sie dürfen weiterbetrieben, gewartet und repariert werden. Nur wird die Nachfüllware für R410A durch die Mengenabsenkung über die Jahre knapper und teurer als bei R32. Wer heute vor der Wahl steht, sollte deshalb ein Neugerät mit R32 oder R290 einem Restposten mit R410A vorziehen, nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der besseren Effizienz und der langfristig einfacheren Versorgung mit Kältemittel. Eine funktionierende R410A-Anlage muss man deswegen aber nicht vorzeitig austauschen.

Warum die Installation in fachkundige Hände gehört

Unabhängig vom Kältemittel gilt: Arbeiten am Kältekreislauf dürfen nur mit entsprechender Sachkundebescheinigung durchgeführt werden (§ 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung), inklusive Dichtheitsprüfung und Protokoll. Das schützt nicht nur das Klima, sondern auch Ihre Garantie. Bei brennbaren Kältemitteln wie R290 kommt der Sicherheitsaspekt hinzu. Bei uns übernehmen das zertifizierte Spezialisten mit Sachkundenachweis für genau diesen Tätigkeitsbereich, dokumentiert in Ihrer digitalen Anlagenakte.

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage vereinfacht wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2024/573, die hier relevanten Verbotsfristen stehen in Anhang IV Nummer 9.

Häufige Fragen dazu

Ja, uneingeschränkt. Die 2027er-Frist der F-Gase-Verordnung betrifft Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen (Anhang IV Nr. 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573), nicht Luft-Luft-Klimaanlagen. Für neue R32-Split-Klimageräte bis 12 kW greift eine Marktbeschränkung erst ab dem 1. Januar 2029 (Buchstabe c), und auch dann nur für das Inverkehrbringen von Neugeräten.

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Hinter Thermohelden steckt kein anonymer Großbetrieb: Sie werden persönlich betreut, mit festen Ansprechpartnern, die Ihr Projekt von der Planung bis zur Wartung begleiten.

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